Die wichtigsten Infos zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) setzt die europäische WEEE-Richtlinie in deutsches Recht um. Inkraftgetreten ist das ElektroG im Jahr 2005. Die bislang letzte Änderung (Novellierung) erfolgte am 21. Dezember 2018. Das Gesetz regelt die Inverkehrbringung, Rücknahme und Entsorgung elektrischer bzw. elektronischer Geräte und legt Anforderungen an deren Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) fest.


Welche Geräte sind vom ElektroG betroffen?

Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten laut § 3 Absatz 1:

“Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und

a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder

b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen”.



ElektroG: die Pflichten für Hersteller


Hersteller von neuen Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich


  1. bei der "Gemeinsamen Stelle der Hersteller" registrieren - der Stiftung-Altgeräte-Register (Stiftung EAR).

  2. Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol einer “durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern” kennzeichnen.

  3. gewisse Anforderungen an das Produktdesign der Elektro- und Elektronikgeräte einhalten.

  4. eine insolvenzsichere Garantie nachweisen können.

  5. rechtskonformes Reporting betreiben.

  6. ihrer Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten nachkommen.

  7. Altgeräte zurücknehmen.

ElektroG: Pflichten für Händler


Händler dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur anbieten, wenn deren Hersteller diese bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registriert hat. Außerdem müssen Händler Altgeräte zurücknehmen. Hier unterscheiden man zwischen zwei Rücknahmearten:

1:1 Rücknahme

Bei der 1:1 Rücknahme sind Händler nur beim Verkauf eines funktional vergleichbaren Neugerätes zur Rücknahme eine Altgerätes verpflichtet.

0:1 Rücknahme

Bei der 0:1 Rücknahme sind Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verkaufsunabhängig zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.

Weitere Einschränkungen bei der Rücknahme von Altgeräten

Vertreiber müssen über mindestens 400 m² Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, um von der Rücknahmepflicht betroffen zu sein. Für Online-Händler wird eine Lagerfläche von mehr als 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte zugrunde gelegt.


ElektroG: Pflichten für Bürger


Bürgerinnen und Bürger müssen Altgeräte, die unter das ElektroG fallen, ordnungsgemäß entsorgen. Bei kleinen Elektrogeräten mit einer Kantenlänge unter 25 cm können diese an die Händler zurückgegeben werden. Größere Elektro- und Elektronikgeräte wie PCs, Bildschirme, Waschmaschinen und die meisten Toner, für die lediglich eine 1:1 Rücknahmepflicht der Händler besteht, können auch beim Wertstoff-/Recyclinghof entsorgt werden.

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ElektroG: Pflichten für Entsorger


Nur zertifizierte Erstbehandlungsanlagen dürfen die Erstbehandlung von Altgeräten durchführen. Bei dieser Erstbehandlung werden beispielsweise alle Flüssigkeiten aus Elektro- und Elektronikgeräten entfernt. Wer eine solche Erstbehandlungsanlage betreibt, muss diese jedes Jahr aufs Neue durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Ferner sind Betreiber solcher Anlagen dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über das Gewicht der Altgeräte, der verbauten Teile, Werkstoffe und Stoffe anzufertigen und diese Daten bei Bedarf an den örE (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger), Hersteller, Vertreiber und entsorgungspflichtigen Bürger weiterzugeben.


Die Ziele des ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bezweckt die Vermeidung von Abfällen, die durch eine unsachgemäße Entsorgung von Altgeräten entstehen. So soll nicht nur die Abfallmenge gesenkt, sondern auch die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.